Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom: 07.06.2022
  1. Anwendungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“) gelten für sämtliche Vereinbarungen, die zwischen der Sofa Creative Media GmbH, Salmgasse 10/Top 1, 1030 Wien, protokolliert im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 385063 w (nachfolgend „SOFA MEDIA“ oder „wir“) und ihren gewerblichen Dienstleistungsbeziehern (nachfolgend „KUNDE“) abgeschlossen werden (gemeinsam „PARTEIEN“). Diese AGB gelten nur für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern iSd § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG und der KUNDE garantiert, ein solcher zu sein.
    2. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.
    3. Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit SOFA MEDIA, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende Bedingungen des KUNDEN erkennen wir selbst bei Mitteilung dieser durch den KUNDEN nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich der Geltung schriftlich zu. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Wir behalten uns vor, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen.
  2. Wir über uns
    1. Unsere Anschrift: Sofa Creative Media GmbH, Salmgasse 10/Top 1, 1030 Wien, Österreich, www.sofamedia.at, Tel: + 43 01 890 68 52, info@sofamedia.at, Firmenbuchnummer: FN 385063 w, Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien, zuständige Kammer: Wirtschaftskammer Wien.
    2. SOFA MEDIA ist ein Unternehmen, das auf die Beratung im Rahmen und die Entwicklung von Software spezialisiert ist (EDV-Dienstleistungen).
  3. Preise und Vertragsabschluss
    1. Alle Angebote von SOFA MEDIA sind freibleibend. Bei allen von uns genannten Preisen sind die Bruttopreise mit österreichischer 20%iger Umsatzsteuer ersichtlich. Den angeführten Preisen liegen die am Tag des Angebots gültigen Preise von SOFA MEDIA zu Grunde. Kosten für allfällige bei Zahlung entstehende Spesen gehen zu Lasten des KUNDEN.
    2. Ein Vertrag kommt jedenfalls erst durch schriftliche Annahme durch SOFA MEDIA zustande.
    3. Sämtliche Preise sind wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder einem Folgeindex. Basiszahl für die Indexberechnung ist der Monat des Vertragsabschlusses. Die jeweilige Indexanpassung erfolgt jährlich im Monat des Vertragsabschlusses. Die Nichtgeltendmachung der Indexanpassung bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Preiserhöhungen.
  4. Softwareentwicklung durch SOFA MEDIA
    1. Soweit SOFA MEDIA mit der Entwicklung von Software beauftragt ist, ist der Leistungsumfang abschließend in den Leistungsscheinen festgelegt, also etwa Erstellungsvorbereitung, die Softwareerstellung selbst, die Migration, das Roll- Out, das erforderliche Training und die Unterstützung des produktiven Einsatzes der Software und deren fortlaufende Erweiterung und Weiterentwicklung und Wartung. Nicht in den Leistungsscheinen aufgeführte Leistungen werden von SOFA MEDIA nicht geschuldet, insb. keine Dokumentations-, Schulungs- Datensicherungs- und / oder Wartungs- oder Fehlerinformationspflichten.
    2. Werden neben den in den Leistungsscheinen aufgeführten Leistungen noch Leistungen von SOFA MEDIA erbracht, sind wir berechtigt, diese Mehrleistungen nach unseren aktuellen Preisen in Rechnung zu stellen. Eine Warnpflicht trifft SOFA MEDIA nicht.
    3. Die PARTEIEN werden tunlichst – gegen gesondertes Entgelt – eine Planungsphase (Erstellungsvorbereitung) durchführen, um die näheren technischen, kommerziellen und zeitlichen Modalitäten der entsprechenden Leistungsvereinbarung bindend festzulegen. Ansonsten ist der KUNDE für die Erstellung des Pflichtenhefts allein verantwortlich; dieses umfasst insbesondere (a) eine Feinspezifikation der Software sowie eine genaue und vollständige Beschreibung der IT-Infrastruktur nach Umsetzung der Leistungsvereinbarung und Implementierung und (b) ein genaues Ablaufschema, welches den Weg zur Umsetzung beschreibt. Das Pflichtenheft ist nach dem Stand der Technik zu erstellen. Das Pflichtenheft muss klar strukturiert und logisch gegliedert sein und hat zumindest die folgenden Bereiche umfassend abzudecken: (i) Ziele/Nicht-Ziele, (ii) Technische Spezifikationen, (iii) Funktionale Spezifikationen, (iv) Schnittstellenanbindungen, (v) Implementierungsplan (inkl. Test- und Abnahmeplan). SOFA MEDIA trifft keine Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem Pflichtenheft des KUNDEN. Der Implementierungsplan, wie auch sonstige Termine, gelten stets als Richtwerte und können von SOFA MEDIA jederzeit angepasst werden. Das Pflichtenheft wird – soweit es die Leistungsscheine konkretisiert, aber nicht erweitert – integrierender Bestandteil der Leistungsscheine. SOFA MEDIA hat Erweiterungen bzw. Mehraufwand gegenüber den vereinbarten Leistungsscheinen nicht zu erbringen; bei Erbringung gilt 4.2.
    4. Den KUNDEN treffen umfassende Mitwirkungspflichten: Der KUNDE hat alle für die Softwareentwicklung notwendigen bzw. zweckmäßigen Informationen und Daten fristgerecht in zweckmäßiger Form SOFA MEDIA zu liefern und ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich; Gleiches gilt für die detaillierte Beantwortung von Fragen von SOFA MEDIA im Rahmen der Entwicklung. SOFA MEDIA trifft auch in diesem Zusammenhang keine Prüf- und / oder Aufklärungspflicht. Der KUNDE hat tunlichst einen voll vertretungsbefugten Projektmanager zu benennen, der die erforderlichen Auskünfte erteilt, Informationen beschafft und für die Erbringung der jeweiligen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen sorgt und sie koordiniert. Die Mitwirkungs- und Beistellleistungen sind vom KUNDEN ohne Gegenleistung bzw. Berücksichtigung des Aufwands zu erbringen. Zu den Mitwirkungspflichten des KUNDEN zählt, die festgelegte oder sonst die üblichen Mindestanforderungen bei der IT- Systemumgebung, also sowohl Hard- als auch Software, des KUNDEN herzustellen. Soweit SOFA MEDIA im Zusammenhang mit der IT- Systemumgebung Leistungen erbringen soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, sonst gilt 4.2.
    5. Die PARTEIEN können schriftlich in einem sog Change Request Formular („CHANGE REQUEST“) die Änderung der Leistungsscheine beantragen. Der CHANGE REQUEST hat die geänderten Leistungen anzuführen. Soweit der KUNDE einen CHANGE REQUEST stellt, hat SOFA MEDIA binnen 14 Tagen die wirtschaftlichen Konsequenzen darzustellen, auf Basis derer der Kunde ein Anbot zur Integration an uns stellen kann, welches erst verbindlich wird, wenn wir dies schriftlich annehmen. Ein CHANGE REQUEST der SOFA MEDIA hat bereits die wirtschaftlichen Konsequenzen aufzuzeigen und der CHANGE REQUEST wird verbindlich, wenn der Kunde diesem nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht.
    6. SOFA MEDIA teilt dem KUNDEN die Abnahmebereitschaft schriftlich mit. Der KUNDE führt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft die Abnahme wie vereinbart oder – soweit nicht speziell schriftlich vereinbart – entsprechend rechtzeitig vorgelegter, angemessener Projektplanung, welche durch KUNDEN unter Beiziehung von SOFA MEDIA zu erfolgen hat, durch. Der KUNDE erstellt und unterzeichnet ein Protokoll über den Verlauf der Abnahmeprüfung. Bei der Abnahme erkennbare Fehler sind im Protokoll zu rügen, widrigenfalls die Rechtsfolgen des § 377 UGB gelten. Führt der KUNDE binnen 14 Tagen nach Erklärung der Abnahmebereitschaft keine Abnahme durch, gilt die Software als abgenommen. Im Abnahmeprotokoll festgehaltene Fehler, welche von SOFA MEDIA als solche schriftlich bestätigt werden, wozu SOFA MEDIA bei Vorliegen binnen sieben Werktagen nach Erhalt des Abnahmeprotokolls verpflichtet ist, sind von SOFA MEDIA binnen angemessener Frist, jedenfalls nicht weniger als 14 Tage, zu beheben und eine entsprechende Abnahmebereitschaft anzuzeigen; auf die folgende Abnahme gilt Obiges analog. Die faktische Produktivsetzung der Software durch den KUNDEN bedeutet die Abnahme der Software.
    7. Sollte zwischen den PARTEIEN Streit entstehen, ob die Software den Abnahmekriterien entspricht, haben sie sich auf einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Bereich Informationstechnik zu einigen, welcher die Streitfrage sachverständig und abschließend zu beurteilen hat. Können sich die PARTEIEN auf keinen Sachverständigen einigen, haben beide einen Sachverständigen zu benennen und es entscheidet das Los über die Bestellung. Die Kosten des Sachverständigen sind von der PARTEI zu tragen, deren Standpunkt vom Sachverständigen nicht bestätigt wird – im Zweifel ist der Sachverständige zur Entscheidung über die Kostentragung berufen. Analog dazu sind auch etwaige tatsächliche Rechtsanwaltskosten odgl. von den PARTEIEN zu tragen bzw. zu ersetzen.
  5. Beratung durch SOFA MEDIA
    1. SOFA MEDIA erbringt die Beratung ausschließlich in dem in der Leistungsbeschreibung festgelegten Umfang. Darüber hinausgehende Beratung – auch Warn- bzw. Aufklärungspflichten – trifft SOFA MEDIA nicht.
    2. Die Beratungsleistungen von SOFA MEDIA erfolgen ohne gesonderte Ziel- oder Ergebnisgarantie und liegt die Gesamtleitung und Beaufsichtigung des Projekts, in dessen Rahmen die Beratung durch SOFA MEDIA erfolgt, beim KUNDEN, somit in dessen alleiniger Verantwortung.
    3. SOFA MEDIA kann die Methode und Details der Beratung frei wählen, soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders festgelegt. Es obliegt nicht SOFA MEDIA, die Beratungsleistungen mit etwaigen Drittleistern abzustimmen.
    4. Den Kunden treffen umfassende Mitwirkungspflichten, wobei das in Punkt 4.4 Festgelegte auch für die Beratungsleistungen von SOFA MEDIA analog gilt.
  6. Hosting durch SOFA MEDIA
    1. Bei allen Hosting Produkten und Domains wird der Vertag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, die Mindestvertragsdauer beträgt, sofern beim Produkt nicht explizit anders festgelegt, zumindest 12 Monate. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann das Produkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei Aufkündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer werden die Gebühren nicht rückerstattet. Bei allen Produkten gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des aktuellen Abrechnungszeitraums. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wird das Produkt nicht gekündigt, so verlängert sich die Bindungsdauer automatisch um ein weiteres Jahr.
    2. Für alle Server Housing und Hosting Produkte garantiert der Auftragnehmer eine Verfügbarkeit von 99 %. Aus dieser Verfügbarkeit ausgenommen sind vorab von SOFA MEDIA angekündigte planmäßige Wartungsarbeiten.
    3. Für alle Server Housing und Hosting Produkte ist die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung Vertragsbestandteil und tritt mit dem Akzeptieren der AGB und dem Errichten des Vertragsverhältnisses in Kraft, siehe auch https://www.sofamedia.at/advv/.
  7. Veröffentlichte Inhalte
    1. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm eingestellten Inhalte als eigene oder fremde Inhalte eindeutig zu kennzeichnen und seinen vollständigen Namen und seine Anschrift darzustellen.
    2. Darüber hinausgehende Pflichten können sich aus den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie des E-Commerce Gesetzes (ECG) ergeben. Der Kunde ist verpflichtet, dies in eigener Verantwortung zu überprüfen und zu erfüllen.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte zu veröffentlichen, welche Dritte in ihren Rechten verletzen oder sonst gegen geltendes Recht verstoßen. Das Hinterlegen von erotischen, pornografischen, extremistischen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Inhalten ist unzulässig. SOFA MEDIA ist berechtigt, den Zugriff des Kunden für den Fall zu sperren, dass hiergegen verstoßen wurde. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Kunde Inhalte veröffentlicht, die geeignet sind, Dritte in ihrer Ehre zu verletzen, Personen oder Personengruppen zu beleidigen oder zu verunglimpfen. Das gilt auch für den Fall, dass ein tatsächlicher Rechtsanspruch nicht gegeben sein sollte. SOFA MEDIA ist nicht verpflichtet, die Inhalte des Kunden zu überprüfen.
    4. Die Versendung von Spam-Mails und Massen E-Mails ist untersagt. Dies umfasst insbesondere die Versendung unzulässiger, unverlangter Werbung an Dritte. Bei der Versendung von E-Mails ist es zudem untersagt, falsche Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absenders auf sonstige Weise zu verschleiern. Bei Nichtbeachtung ist SOFA MEDIA berechtigt, den Zugriff zu sperren.
  8. Allgemeines zur Leistungserbringung und Datensicherung
    1. Der KUNDE erklärt, dass er sich über sämtliche Leistungsmerkmale der Leistungen von SOFA MEDIA bestens informiert hat. Der KUNDE hat sich davon überzeugt, dass die Leistungsbeschreibung von SOFA MEDIA seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch SOFA MEDIA bzw. durch fachkundige Dritte, für deren Auskunft SOFA MEDIA jedenfalls nicht einzustehen hat, beraten lassen. Der KUNDE bezieht daher die Leistungen von SOFA MEDIA in Kenntnis sämtlicher Umstände und unter ausschließlicher Zugrundelegung der Beschreibung in den schriftlichen Leistungsbeschreibungen bzw. Leistungsscheinen, die jeweils abschließend sind. Sonstige Unterlagen, Angaben udgl. können nicht zur Festlegung des Leistungsumfangs von SOFA MEDIA herangezogen werden. SOFA MEDIA hat nicht für die (wirtschaftliche) Verwertbarkeit der Leistung durch den KUNDEN einzustehen.
    2. Dem KUNDEN ist bewusst, dass die Leistungserbringung von SOFA MEDIA unter Umständen nur auf Basis von Mitwirkungspflichten des KUNDEN erfolgen kann und den KUNDEN daher – auch beträchtlicher – Aufwand im Zusammenhang mit diesen Mitwirkungspflichten treffen kann – vgl. auch Punkt 4.4.
    3. Soweit die Leistungen von SOFA MEDIA auch Leistungen Dritter – wie etwas Fremdberatung oder Fremdsoftware – umfassen, trifft SOFA MEDIA keinerlei Verantwortung – auch keine Auswahlverantwortung – dafür und hat sich der KUNDE diesbezüglich direkt an den Dritten zu halten. Diesbezüglich besteht ausschließlich eine Rechtsbeziehung zwischen KUNDEN und dem Dritten.
    4. SOFA MEDIA ist in jedem Fall berechtigt, für die Durchführung seiner eigenen Leistung Dritte als Subunternehmer heranzuziehen.
    5. SOFA MEDIA räumt dem KUNDEN – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart – keine über den engsten Zweck der Leistung hinausgehende Rechte ein. Im Zweifel ist der KUNDE nicht zur Weitergabe bzw. Unterlizenzierung berechtigt. Im Zweifel umfasst der Leistungsumfang nicht (i) ausschließliche Rechte, (ii) Rechte am Source Code, (iii) Bearbeitungsrechte oder (iv) Rechte jeglicher Drittverwertung. Im Zweifel bleiben daher sämtliche Rechte bei SOFA MEDIA.
    6. Allein dem KUNDEN obliegt jegliche Datensicherung. Jegliche Verantwortung für Datenverlust und Folgeschäden, insb. entgangener Gewinn, – außer bei Vorsatz von SOFA MEDIA – ist ausgeschlossen. Jedenfalls hat der KUNDE die Daten zu den günstigsten möglichen Bedingungen wiederherzustellen bzw. zu lassen.
  9. Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nicht anders vereinbart, werden sämtliche Zahlungspflichten des KUNDEN mit Rechnungslegung durch SOFA MEDIA auf das in der Rechnung genannte Konto fällig. Bei etwaigen Pauschalen gilt folgender Zahlungsplan: 30 Prozent mit Vereinbarungszeitpunkt, 30 Prozent mit Leistungsbereitschaft und Restbetrag mit Leistungserbringung bzw. Abnahme.
    2. Zahlungen des KUNDEN gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Der KUNDE trägt die Gefahr für Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto von SOFA MEDIA, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut von SOFA MEDIA liegt.
    3. Zahlungen des KUNDEN werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
    4. Bei Zahlungsverzug des KUNDEN werden die gesetzlichen Verzugszinsen unter Unternehmen verschuldensunabhängig fällig. Weiters verrechnen wir bei Zahlungsverzug einen Pauschalbetrag von EUR 40,- als Entschädigung für allfällige Betreibungskosten. Der Anspruch auf diesen Pauschalbetrag besteht unabhängig von einer tatsächlichen Mahnung durch SOFA MEDIA und es ist weder ein Verschulden am Zahlungsverzug, noch der Nachweis eines konkret eingetretenen Schadens erforderlich. Über den Pauschalbetrag hinaus hat SOFA MEDIA Anspruch auf einen angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug verursachten Kosten, die den Pauschalbetrag übersteigen (z.B. Rechtsanwaltskosten, Kosten für das Tätigwerden eines Inkassounternehmens).
    5. Der KUNDE kann ausschließlich mit von SOFA MEDIA schriftlich ausdrücklich anerkannten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem KUNDEN kommt jedenfalls kein Zurückbehaltungsrecht odgl. an fälligen Zahlungen zu.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. An bzw. für den KUNDEN Geliefertes bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von SOFA MEDIA. Auch etwaige Rechteeinräumung erfolgt unter der Bedingung der Vollzahlung.
    2. Gerät der KUNDE mit den vereinbarten Zahlungen an SOFA MEDIA in Verzug, ist SOFA MEDIA berechtigt, das Gelieferte bis zur vollständigen Bezahlung durch den KUNDEN zurückzuverlangen; bei Systemen bzw. Rechteeinräumung ist SOFA MEDIA berechtigt, eine (temporäre) Abschaltung (im weitesten Sinne) bzw. Untersagung der Nutzung bis zur Vollzahlung durch den KUNDEN vorzunehmen. Allen Aufwand in diesem Zusammenhang hat der KUNDE zu tragen bzw. im Sinne des 4.2 zu ersetzen.
  11. Gewährleistung und Haftung
    1. SOFA MEDIA gewährleistet, dass seine Leistungen frei von Rechten Dritter ist. Soweit SOFTWARE (auch) Open Source Software oder Drittsoftware umfasst, gelten im Zweifel die entsprechenden Drittbedingungen. Behaupten Dritte Ansprüche, die den KUNDEN hindern bzw behindern, die Leistungen von SOFA MEDIA vertragsgemäß zu nutzen, hat der KUNDE davon unverzüglich, schriftlich und umfassend davon zu informieren. Wird der KUNDE von Dritten aufgrund der Nutzung von Leistungen von SOFA MEDIA von Dritten geklagt, hat er sich hinsichtlich sämtlicher Schritte in diesem Zusammenhang mit SOFA MEDIA abzustimmen und nimmt Prozesshandlungen, insb. Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von SOFA MEDIA vor. Hat der KUNDE Leistungen von SOFA MEDIA nicht vertragsgemäß benutzt und führt dies zu Ansprüchen Dritter, hat der KUNDE SOFA MEDIA schad- und klaglos zu halten. SOFA MEDIA gibt keinerlei weitergehende Gewährleistungen oder Garantien ab.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme. Den KUNDEN trifft jedenfalls die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels, welche umgehend schriftlich und unter vollständiger Beschreibung zu rügen sind. Für Beratungsleistungen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Der KUNDE verliert jedenfalls sämtliche Ansprüche im Sinne des § 377 UGB, wenn er die Leistung von SOFA MEDIA eigenmächtig ändert oder bearbeitet, wobei in diesem Zusammenhang den Kunden die Beweislast trifft.
    3. Der KUNDE ist erst dann zur Ersatzvornahme berechtigt, wenn er SOFA MEDIA zweimalige Verbesserungsversuche des jeweiligen ordnungsgemäß gerügten Mangels eingeräumt hat. Eine Ersatzvornahme hat jedenfalls zu den günstigsten am Markt beziehbaren Bedingungen zu erfolgen.
    4. Erfolgt eine Rüge durch den KUNDEN zu Unrecht, ist SOFA MEDIA berechtigt, den entstandenen Aufwand im Sinne des Punkt 4.2 abzurechnen.
    5. Die Haftung von SOFA MEDIA für leichte und grobe Fahrlässigkeit ist mit Ausnahme von Personenschäden ausgeschlossen und außerdem – außer bei Vorsatz – auf die Nettosumme der jeweiligen Einzelleistung beschränkt. SOFA MEDIA haftet – außer bei Vorsatz – nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- oder reine Vermögensschäden oder Schäden aus Ansprüchen Dritter. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    6. Schadenersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
  12. Geheimhaltung, Datenschutz und Referenznennung
    1. Die PARTEIEN verpflichtet sich, sämtliche Kenntnisse und Unterlagen sowie überhaupt alle weiteren Informationen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht betreffend der ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Tatsachen aus dem Unternehmensbereich der anderen PARTEI geheim zu halten und keinem Dritten gegenüber zu offenbaren, soweit sich nicht Gegenteiliges aus dem Vertrag ergibt.
    2. Die PARTEIEN verpflichten sich, diese Geheimhaltungspflicht auf sämtliche Angestellten, Mitarbeiter und alle weiteren Personen, die mit ihnen zusammenwirken oder sonst wie Kenntnis von den geheimen Informationen erhalten, zu überbinden und dies auf Aufforderung der anderen PARTEI auch schriftlich nachzuweisen.
    3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages weiter. Die PARTEIEN verpflichtet sich, dass die verletzende PARTEI der anderen PARTEI für jeden einzelnen objektiven Verstoß gegen die Geheimhaltungserklärung eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 500.000,- zu bezahlen. Dies schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens nicht aus.
    4. In jedem Fall ist der KUNDE datenschutzrechtlicher Auftraggeber und hat alle entsprechenden Pflichten des Datenschutzrechts einzuhalten.
    5. Der KUNDE willigt ein, dass SOFA MEDIA den Namen und sämtliche Kennzeichen samt Kurzbeschreibung des KUNDEN und Beschreibung der Leistungen der SOFA MEDIA unbeschränkt – auch als Referenznennung zu Werbezwecken – nutzen darf. Diese Einwilligung kann vom KUNDEN schriftlich widerrufen werden, wobei SOFA MEDIA eine angemessene Aufbrauchfrist zukommt.
  13. Schlussbestimmungen
    1. Die Leistungsbeschreibung bzw. –scheine und diese AGB sind abschließend; es bestehen keine, insb. keine mündlichen, Nebenabreden. Die PARTEIEN verzichten wechselseitig darauf, den Vertrag in einer anderen Form als der Schriftform zu ändern, insb. auch hinsichtlich der gegenständlichen Formwahl. Alle Erklärungen der PARTEIEN bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Soweit in diesen AGB auf Schriftlichkeit odgl. verwiesen wird, gilt dies durch unterfertigtes Dokument, Brief, Telefax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung als erfüllt.
    2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme sämtlicher Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
    3. Für sämtliche Streitigkeiten aus Vereinbarungen zwischen SOFA MEDIA und dem KUNDEN, einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Beendigung, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien 1, Österreich, zuständig. SOFA MEDIA kann den Kunden wahlweise auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.
    4. Der für den KUNDEN Handelnde garantiert, dass seine Erklärungen ohne weitere Schritte für den KUNDEN rechtsverbindlich sind.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit anderer Bestandteile des Vertrages unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.

Sofa Creative Media GmbH

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